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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

(Stand: 1. März 2020)

I. Geltungsbereich

Ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechts- und Geschäftsbeziehungen zwischen Monika Nebl, Lektorat, Korrektorat, Bürodienstleistungen und redaktionelle Textbeiträge (im Folgenden „Auftragnehmerin“ genannt) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt). Die AGB werden vom Auftraggeber durch die Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Rechts- und Geschäftsbeziehungen. Sie gelten also für jeden einzelnen Auftrag und auch für künftige Geschäfte. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit und werden nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Geliefertes Material bei redaktionellen Textbeiträgen bleibt stets Eigentum der Auftragnehmerin/Autorin. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die vor Auftragsannahme vereinbarten Nutzungsarten überlassen. Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren. Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist.

II. Leistungsumfang

(1) Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin kommt zustande, wenn der Auftraggeber das von der Auftragnehmerin schriftlich oder mündlich abgegebene Angebot durch schriftliche oder mündliche Erklärung angenommen hat oder der Eingang des Arbeitsauftrags oder des zu korrigierenden Textmaterials schriftlich bestätigt wird. Der Schriftform im Sinne dieser AGB genügt die Übermittlung per E-Mail.
(2) Für die Art der Leistung gelten ausschließlich die schriftlich vereinbarten Leistungen. Der Umfang der Leistungen bestimmt sich nach den vorliegenden AGB.
(3) Die Auftragnehmerin bietet folgende Dienstleistungen an: die Überprüfung von Texten/Vorlagen hinsichtlich Rechtschreibung, Zeichensetzung und Grammatik (Korrektorat), zusätzlich die Überprüfung von Verständlichkeit und Stil (Lektorat) sowie die Ausführung der entsprechenden Korrekturen im Text bzw. in der Vorlage des Auftraggebers und das Verfassen redaktioneller Textbeiträge. Weiterhin werden Bürodienstleistungen (Korrespondenzerstellung, Formular- und Rechnungserstellung, Erstellung von Werbematerial) angeboten. Die Dienstleistungen werden ausschließlich auf der Grundlage des Dienstvertragsrechts gem. §§ 611 ff. BGB angeboten.
(4) Das Ziel der Leistungen der Auftragnehmerin ist im Rahmen des Korrektorats die höchstmögliche Reduzierung aller vom Auftraggeber verursachten Fehler im Ausgangstext/-vorlage und im Rahmen des Lektorats die Verbesserung von Verständlichkeit und Stil. Dies bedeutet, dass der Text bzw. die Vorlage des Auftraggebers im oben beschriebenen Umfang geprüft wird und die Korrekturen/Änderungsvorschläge in einer für den Auftraggeber nachvollziehbaren Art und Weise gekennzeichnet werden. Da stilistische und inhaltliche Überarbeitungen stark vom Sprachgefühl des jeweiligen Lektors abhängen, verstehen sie sich lediglich als Verbesserungsvorschläge und bedürfen der Prüfung durch den Auftraggeber. Nach der Ausführung der Korrekturen durch die Auftragnehmerin im Text bzw. in der Vorlage des Auftraggebers hat ebenfalls eine erneute Prüfung durch den Auftraggeber zu erfolgen. Eine Haftung für Korrekturen und für das Lektorat wird daher ausgeschlossen.
(5) Dem Auftraggeber ist bekannt und er erkennt es ausdrücklich an, dass eine hohe Fehlermenge im Ausgangstext (z.B. mehr als durchschnittlich zehn Fehler pro Normseite) sowie ein durch den Auftraggeber bewirkter Zeitdruck beim Korrigieren seitens der Auftragnehmerin das unter Punkt II. (4) genannte Ziel beeinträchtigen können, sodass auch nach Abschluss der Arbeiten immer noch ein gewisser Rest an Fehlern im Text verbleiben kann. Bei sich ständig wiederholenden Fehlern ist eine einmalige diesbezügliche Anmerkung der Korrektorin ausreichend. Eine Garantie für völlige Fehlerfreiheit ist grundsätzlich immer ausgeschlossen.
(6) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag Dritter zu bedienen. Sie kann diese auch von unabhängigen Lektoren oder Grafikern/Programmierern (für Bürotätigkeiten) vornehmen lassen. Diese werden von der Auftragnehmerin hinsichtlich ihrer Qualitäten geprüft. Im Falle der Übertragung auf einen weiteren Subunternehmer entstehen ausschließlich vertragliche Beziehungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber.

III. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich mitzuteilen, wofür er den korrigierten Text verwenden will, z.B. ob der Text einem Zweck dienen soll, bei dem eine besondere Korrektur der Texte durch die Auftragnehmerin von Bedeutung ist (rechtliche Zwecke, hohe Auflage usw.). Für den Fall, dass der Auftraggeber den korrigierten Text für einen anderen Zweck verwendet, als den, für den er dessen Korrektur/Lektorat in Auftrag gegeben hat, hat der Auftraggeber keinerlei Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Auftragnehmerin. Sofern der Auftraggeber die Verwendung einer bestimmten Terminologie wünscht, muss er dies der Auftragnehmerin, bei gleichzeitiger Übermittlung der erforderlichen Unterlagen, schriftlich bekannt geben, ebenso bei fremdsprachigen Begriffen und Fachwörtern. Besondere Schreibweisen, die vom jeweils aktuellen Duden abweichen und nicht korrigiert werden sollen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung seitens des Auftraggebers.
(2) Es muss im Auftragsschreiben gesondert schriftlich vereinbart werden, wenn bei einzelnen Begriffen eine von offiziellen Rechtschreibwörterbüchern abweichende Schreibweise gelten soll. Für die Korrektur schwer lesbarer, unleserlicher oder unverständlicher Vorlagen trifft den Kunden eine Mitwirkungspflicht zur Behebung von Unklarheiten. Unterlässt er diese Mitwirkung trotz Aufforderung des Auftragnehmers, wird keine Mängelhaftung gewährt. Gleiches gilt für auftragsspezifische Abkürzungen, die vom Kunden bei Auftragserteilung oder auf Nachfrage nicht angegeben oder erklärt wurden.
(3) Sofern der Auftraggeber diesen Informations- und Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, kann er nach Ausführung des Auftrages nicht mehr geltend machen, die Auftragnehmerin habe den Auftrag nicht entsprechend seinen Wünschen ausgeführt.
(4) Die zur Verfügung gestellten Ausgangstexte und Unterlagen müssen vollständig, leserlich und in einer verständlichen Form vorgelegt werden. (5) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen wettbewerbs-, warenzeichen- und namensrechtlich und/oder aus sonstigen Gründen nicht zu beanstanden sind.

IV. Honorare und Zahlungsbedingungen

(1) Die Honorare für die Leistungen der Auftragnehmerin im Bereich Korrektorat und Lektorat richten sich nach der jeweiligen Textart und Qualität des Ausgangstextes des Auftraggebers und werden für jeden Auftrag individuell zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber verhandelt. Die Korrekturen einschließlich ihrer ggf. vereinbarten Einarbeitung in die jeweilige Datei des Auftraggebers werden je nach Absprache für einen Normseiten-, Pauschalpreis oder nach Zeitaufwand berechnet. Bei Vereinbarung eines Stundenhonorars wird im 15-Minuten-Takt abgerechnet. Ein Tageshonorar versteht sich für eine Arbeitsdauer von maximal acht Stunden. Bei kurzfristiger Absage (24 Stunden vorher oder weniger) verbindlicher Buchungen durch den Auftraggeber kann ein Ausfallhonorar berechnet werden, dessen Höhe sich nach dem ursprünglich vereinbarten Honorar richtet, mindestens jedoch 50 Prozent des vereinbarten Tagessatzes oder mindestens 20% des im Angebot vereinbarten Pauschalpreises beziehungsweise 20% des hochgerechneten Honorars nach Seitenzahl beträgt. Für Wochenend- oder Feiertagsarbeit kann ein Zuschlag erhoben werden. Alle Honorare verstehen sich stets netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(2) Für das Verfassen redaktioneller/journalistischer Textbeiträge gilt: Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt unberührt. Alle Honorare verstehen sich stets netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Hat der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Materials die Annahme erklärt, kann das Material ohne weitere Bindung an den Auftraggeber anderweitig angeboten werden.
(3) Alle für die jeweilige Erfüllung eines Auftrags üblichen Nebenkosten, wie z.B. Telefon- oder Portokosten, sind im Preis enthalten. Besondere aus dem Auftrag resultierende Kosten, wie z.B. Kurierkosten, trägt der Auftraggeber.
(4) Sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt bzw. nichts anderes vereinbart wurde, ist das Honorar für die von der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen ohne Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Bei umfangreicheren Arbeiten oder mehreren Aufträgen eines Auftraggebers erfolgt eine Abrechnung mit dem Ende jedes Kalendermonats.
(5) Die Auftragnehmerin behält sich vor, bereits nach Vertragsabschluss und vor Beendigung der Arbeiten einen Vorschuss i. H. v. 20 % des zu erwartenden Auftragswertes abzurechnen.
(6) Der Auftraggeber kommt spätestens vier Wochen nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Für die Folgen des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind.

V. Lieferbedingungen

(1) Hinsichtlich der Frist für Lieferung des korrigierten Textes oder der Grundlagen für die vereinbarten Bürodienstleistungen sind ausschließlich die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist das Lieferdatum ein wesentlicher Bestandteil des von der Auftragnehmerin angenommenen Auftrages, so hat der Auftraggeber dies im Vorhinein ausdrücklich schriftlich bekannt zu geben.
(2) Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist ist der rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen im angegebenen Umfang (u.a. Ausgangstext und alle erforderlichen Hintergrundinformationen) sowie die Einhaltung der Verpflichtungen nach II. und III. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Die Auftragnehmerin teilt dies dem Auftraggeber unverzüglich mit.
(3) Der Rückversand der korrigierten Texte oder Übergabe der gefertigten Bürodienstleistungen erfolgt wie im Auftrag vereinbart entweder in Papierform oder in Datenform. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für eine erfolgreiche Vermittlung oder Übersendung der versandten korrigierten Texte. Alle Verpflichtungen sind erfüllt, wenn die korrigierten Texte entsprechend der vereinbarten Versandart in den Versand gegeben worden sind. Der Versand auf elektronischem Weg (z.B. per E-Mail) oder auf eine andere Art der Fernübermittlung erfolgt auf alleinige Gefahr des Kunden. Bei Übersendung der korrigierten Texte per E-Mail oder auf eine andere Art der Datenfernübertragung ist der Auftraggeber für eine endgültige Überprüfung der übertragenen Texte und Dateien verantwortlich, da eine Veränderung der übertragenen Daten nicht ausgeschlossen werden kann. Eine Haftung für Schäden aufgrund elektronischer Viren wird ebenfalls ausdrücklich ausgeschlossen.
(4) Die Auftragnehmerin bemüht sich, Terminzusagen pünktlich und zuverlässig einzuhalten. Für Verzögerungen durch höhere Gewalt übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung. Bei durch die Auftragnehmerin zu vertretendem Leistungsverzug ist der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(5) Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, ohne dass die Auftragnehmerin hierzu Anlass gegeben hat, sind die bis zum Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung angefallenen Honorarkosten vom Auftraggeber zu zahlen, mindestens aber eine Stornopauschale von 20 % des vereinbarten bzw. sich aus dem Auftragsumfang ergebenden Honorars.

VI. Höhere Gewalt

Für den Fall der höheren Gewalt hat die Auftragnehmerin den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Höhere Gewalt berechtigt sowohl die Auftragnehmerin als auch den Auftraggeber, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat jedoch der Auftragnehmerin Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen bzw. Leistungen zu erstatten. Als höhere Gewalt gilt der Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die nachweislich die Möglichkeit der Auftragnehmerin, den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erledigen, entscheidend beeinträchtigen. Als höhere Gewalt gelten z.B. Naturkatastrophen, Epidemien, Kriegshandlungen, Internetausfälle, Stromausfälle, Streiks von Dritten und sonstige unverschuldete Betriebsstörungen wie Netzwerk- oder Serverfehler sowie Computerviren, die nicht durch eine regelmäßige Anti-Viren-Überprüfung mit handelsüblichen Programmen festgestellt werden können.

VII. Mängelansprüche

(1) Das Entstehen von Mängelansprüchen des Auftraggebers setzt voraus, dass er den von der Auftragnehmerin korrigierten Text bzw. die Datei unverzüglich nach Erhalt prüft und etwaige offensichtliche Mängel unverzüglich nach der Prüfung, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach der Abnahme unter genauer Angabe des jeweiligen Mangels schriftlich gegenüber der Auftragnehmerin rügt. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, so gilt die Korrektur als genehmigt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Korrekturen so sorgfältig auszuführen, dass möglichst keine sprachlichen Unrichtigkeiten oder inhaltliche Unstimmigkeiten im Text verbleiben.
(2) Der Auftragnehmerin ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel zu überprüfen.
(3) Mängelansprüche bestehen nicht, sofern der gerügte Mangel nur unerheblich ist. Grundsätzlich kein Mangel bzw. unerheblich in diesem Sinn ist die Ausführung einer bestimmten, sprachlich und sachlich richtigen Korrektur, die vom Auftraggeber lediglich aus sonstigen, etwa stilistischen Gründen beanstandet wird. Ein Mangel ist dann wesentlich, wenn sich auf fünf Seiten (mit durchschnittlich 30 Zeilen und jeweils 60 Anschlägen pro Zeile) durchschnittlich ein Fehler befindet.
(4) Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen, sofern der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
(5) Soweit ein von der Auftragnehmerin zu vertretender Mangel vorliegt, ist die Auftragnehmerin zur Nacherfüllung berechtigt, die nach Wahl der Auftragnehmerin durch Nachbesserung oder Neukorrektur erfolgen kann. Bevor der Auftraggeber weitere Ansprüche oder gesetzliche Rechte (Rücktritt, Minderung, Haftungsansprüche, Aufwendungsersatz, Selbstvornahme) geltend machen kann, ist der Auftragnehmerin zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Schlägt die Nacherfüllung trotz zweimaligen Nacherfüllungsversuchs fehl, ist sie unmöglich, der Auftragnehmerin unzumutbar oder verweigert die Auftragnehmerin die Nacherfüllung, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder das Honorar herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gilt VIII.
(6) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrübergang, es sei denn, die Auftragnehmerin hat den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Diese Verjährungsfrist gilt auch für Mangelfolgeschäden. Für vom Auftraggeber nachträglich veränderte Texte lehnt die Auftragnehmerin auch innerhalb der Beanstandungsfrist jede Verantwortung ab. Die gesetzlichen Verjährungsfristen im Falle eines arglistigen Verschweigens eines Mangels bleiben unberührt. Die Auftragnehmerin arbeitet nach den aktuell gültigen Rechtschreibregeln. Änderungen an Texten werden nur in Rücksprache mit dem Auftraggeber vorgenommen. Offensichtliche Unrichtigkeiten (z.B. Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler) können von der Auftragnehmerin jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf die Auftragnehmerin Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen der Auftragnehmerin den Interessen des Auftraggebers vorgehen. Für die inhaltliche Richtigkeit, der zur Verfügung gestellten Informationen (Texte usw.) zur Erledigung der Aufgaben, ist der Auftraggeber verantwortlich.
(7) Die Auftragnehmerin haftet nicht für fehlerhafte Korrekturen oder sonstige fehlerhafte Leistungen, die vom Auftraggeber durch unrichtige, unvollständige oder nicht lesbare Informationen, fehlerhafte Originaltexte oder Dateien oder ansonsten fehlerhaftes vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material verursacht werden.

VIII. Haftungsansprüche

(1) Die Geltendmachung von Haftungsansprüchen wegen Mängeln der erbrachten Leistung ist ausgeschlossen, soweit die Auftragnehmerin eine Nacherfüllung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht ausführen kann.
(2) In keinem Fall haftet die Auftragnehmerin über die gesetzlichen Ansprüche hinaus. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung der Auftragnehmerin auf die Höhe ihres Honoraranspruchs begrenzt. Für Folgeschäden, mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn wird nicht gehaftet. Für Softwareschäden, die in der Software des Kunden durch den Gebrauch der vom Auftragnehmer bearbeiteten Dateien entstehen, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die vorgenannte Haftungsgrenze gilt auch hier.
(3) Ferner haftet die Auftragnehmerin nicht für rechtswidrige Inhalte der zu bearbeitenden Texte (bspw. Verletzung des Urheberrechts, der Persönlichkeitsrechte Dritter, Straftaten oder verfassungsfeindliche Äußerungen). Werden der Auftragnehmerin erst nach Abschluss des Vertrages solche Inhalte bekannt, so hat sie das Recht, sofort vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin erbrachten Leistungen zahlt der Auftraggeber im vollen Umfang. Dies gilt auch für den Inhalt der im Namen und Auftrag des Kunden zu erbringenden Leistungen und insbesondere für den Inhalt der Briefe, Telefonate, Mitteilungen oder Handlungen, die von dem Auftragnehmerin im Auftrag des Kunden bearbeitet werden oder die sie aufgrund des Vertrages mit dem Kunden fertigt, weiterleitet oder unternimmt.

IX. Urheberrecht für Textaufträge

(1) Für jede Nutzung der von der Auftragnehmerin verfassten journalistischen/redaktionellen Textbeiträge gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.
(2) Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin/Autorin erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung.
(3) Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung der Auftragnehmerin/Autorin auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.
(4) Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
(5) Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Auftraggeber darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin/Autorin nicht erfolgen.
(6) Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin/Autorin nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.). Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen des Materials durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet.
(7) Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel. Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Auftraggeber ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet.
(8) Montagen sind als solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung auszuweisen. Dabei ist die Angabe [M] (Buchstabe M in eckigen Klammern) zu verwenden.
(9) Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt.
(10) Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten.
(11) Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Auftraggeber nicht verbunden.
(12) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin/Autorin ein Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.

X. Verschwiegenheitspflicht/Datenschutz

(1) Die Auftragnehmerin ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sichert die Wahrung der Vertraulichkeit über den Inhalt der Texte oder Briefe und geschäftlicher Daten sowie sonstiger Auftragsarbeiten zu. Sofern die Korrekturen/Arbeiten nicht von ihr selbst erfolgen, sondern von unabhängigen Lektoren oder Dritten, die von ihr beauftragt werden, sind diese Personen zur Verschwiegenheit durch sie verpflichtet worden. Für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch die Beauftragten haftet die Auftragnehmerin nicht, ausgenommen bei grobem Verschulden bei der Auswahl des Beauftragten. Eine 100-prozentige Vertraulichkeit kann, insbesondere durch die Kommunikation in elektronischer Form zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin (insbesondere E-Mail), nicht garantiert werden. Die Auftragnehmerin oder ein von ihr beauftragter Lektor oder Subunternehmer haften für Eingriffe Dritter nicht.
(2) Im Interesse des Kunden ist die Auftragnehmerin oder ein von ihr beauftragter Lektor/Subunternehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, Sicherungskopien des Ausgangs- und Zieltextes anzulegen und diese aufzubewahren.
(3) Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes macht der Auftragnehmer darauf aufmerksam, dass die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels EDV-Anlage verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten sowie Geschäftsdaten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, sofern die in den betroffenen Dokumenten benannten Fakten allgemein bekannt sind oder der Auftragnehmer bzw. der von ihm eingeschaltete Übersetzer aufgrund gesetzlicher Vorschriften, behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen zu ihrer Offenlegung verpflichtet ist.

XI. Gerichtsstand/Erfüllungsort

(1) Das Geschäftsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und der Auftraggeberin unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Traunstein. Dies gilt für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sowie gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder für Personen, die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(2) Erfüllungsort für Leistungen der Auftragnehmerin sind deren Geschäftsräume.
(3) Für Zahlungsverpflichtungen beider Seiten ist der Erfüllungsort Traunstein. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn die Auftragnehmerin mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

XII. Salvatorische Klausel

Falls einzelne Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein sollten, bleiben die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit davon unberührt.

Die Geschäftsanschrift lautet:
Monika Nebl
Berger Str. 26
83556 Griesstätt
Tel.: (0 80 39) 90 92 23
Fax: (0 80 39) 90 92 24
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
URL: www.monika-nebl.de